»Wir … lehnen Fracking ab.«

Stehen der Erteilung der Erlaubnis zum Vorbereiten möglicher Frack-Bohrungen im südlichen Kreis Herzogtum Lauenburg erhebliche Argumente entgegen? Bis zum 20. November 2012 hat das Bergamt (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)) die Antwortfrist für das MELUR (Ministerium für Energie, Landwirtschaft, Umwelt und in Schleswig-Holstein) nun verlängert.

Schon heute ist klar, dass Schleswig-Holsteins Umweltminister Robert Habeck besonders das unkonventionelle Verfahren, bei dem Gas in dichten Gesteinsschichten lagert und nur mit Hilfe von Fracking abgebaut werden kann, kritisch sieht und große Bedenken hat, erklärte Nicola Kabel, MELUR-Sprecherin. Diese Haltung ist bereits im Koalitionsvertrag verankert: »Wir … lehnen Fracking ab.« Minister Habeck versprach: »Wir wollen diese Art von Fracking nicht. Wir sorgen dafür, dass für den Fall, dass Unternehmen Fracking beantragen sollten, das LBEG das MELUR einbezieht.«

Dabei ging er auch auf das antiquierte Bergrecht ein: »Parallel geht es darum, zu prüfen, ob und welche rechtlichen Änderungen nötig und möglich sind. Wir werden das sehr genau im Auge behalten. Alle Beteiligten – das Ministerium und die zuständigen Behörden, insbesondere auch das LBEG – sind sehr sensibilisiert für die Sorge vor Fracking.«

E-Feld Schwarzenbek ist Wassereinzugsgebiet für Ost-Hamburg
Schematische Darstellung des beantragten »Erlaubnisfeld Schwarzenbek« (gelb) und eines Trinkwasserreservoirs. »Die Einzugsgebiete der im östlichen Hamburg liegenden Wasserwerke Curslack, Bergedorf und Lohbrügge reichen in den angrenzenden schleswig-holsteinischen Landkreis Herzogtum Lauenburg hinein. Das Einzugsgebiet des oberflächennahen Grundwasserleiters des Wasserwerks Curslack erstreckt sich je nach Entnahmemenge und klimatischen Einflüssen bis an die Bundesstraße B 404 nordwestlich von Schwarzenbek. Das Einzugsgebiet des durch alle 3 Wasserwerke genutzten tiefen Grundwasserleiters der Unteren Braunkohlensande ergibt eine ähnliche Ausdehnung.« (BSU, 13.11.2012)

Auch in Hamburg, dessen Trinkwassereinzugsgebiete zu nicht unwesentlichen Teilen im beantragten Erkundungsgebiet liegen, verfolgt man das Thema aufmerksam. Bereits im Sommer 2012 bat Kurt Duwe (FDP) um entsprechende Informationen vom Hamburger Senat (Anfrage »„Fracking“ und Trinkwasserschutz in der Metropolregion Hamburg« [PDF]). Zum Risiko von Fracking befragt, hielt sich der Senat damals noch bedeckt und verwies auf das noch ausstehende Fracking-Gutachten des Umweltbundesamtes.

Dieses GUTACHTEN: Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten ist mittlerweile veröffentlicht und offenbart nach wie vor erhebliche Kenntnislücken über die Risiken des Fracking für Boden und (Trink-)Wasser: »Besorgnisse und Unsicherheiten über die Umwelterheblichkeit des Eingriffs bestehen hier besonders wegen des hohen Wasserbedarfs sowie wegen des Einsatzes von Chemikalien als Additive beim Fracking. Risiken für das Grundwasser bestehen durch die Lagerung wassergefährdender Chemikalien, durch die Bohrung selbst, durch die Erzeugung von Wegsamkeiten im Untergrund (Gebirge) und – letztendlich ebenso für Böden und Oberflächengewässer – bei der Entsorgung der Fracking-Fluide und des zu Tage geförderten Lagerstättenwassers.«, schreibt das Umweltbundesamt in seiner zusammenfassenden Einschätzung der Schiefergasförderung in Deutschland [PDF].

Entsprechend besorgt ist jetzt auch die Hamburger Umweltbehörde. Sprecherin Kerstin Graupner: »Insgesamt ist die Sorge darüber, dass es eine nachteilige Beeinflussung der Umwelt durch Frackingverfahren kommen könnte, berechtigt, vor allem in Anbetracht der erheblichen Kenntnislücken über das mögliche Risikopotenzial beim Einsatz von Fracking-Verfahren sowie der insgesamt mangelnden Erfahrung mit der Gewinnbarkeit von sogenanntem shale-Gas in Deutschland. In den Gebieten, in denen Trinkwasservorkommen beeinträchtigt werden könnten, kann die erforderliche bergrechtliche Genehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.«

Unter Hohenhorn liegt Öl. Bis in die 1950er-Jahre wurde in diesem Gebiet Öl gefördert.

Karte: Bis in die 1950er-Jahre betriebene Öl- (braun) und Gasförderstellen (gelb) im Kreis Herzogtum Lauenburg
Karte: Bis in die 1950er-Jahre betriebene Öl- (braun) und Gasförderstellen (gelb) im Kreis Herzogtum Lauenburg

Bezüglich der konkreten Situation im »Erlaubnisfeld Schwarzenbek« stellt indes das LBEG klar, dass es bei der Erlaubniserteilung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen lediglich darum gehen würde, dem Antragssteller die Exklusivrechte zur Ausbeutung der Bodenschätze zu gewähren (Konkurrenzschutz). Diese Erlaubnis bedeute noch keine Erlaubnis zur seismischen Erkundung und auch keine Erlaubnis, Löcher zu bohren und Giftbrühe hineinzupressen. Das folgende, unverändert wiedergegebene schriftliche Interview mit Andreas Beuge, Pressesprecher des LBEG, mag das näher beleuchten:

Antworten des LBEG, 13.11.2012:

Sehr geehrte Frau Schomann,

das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bedankt sich für Ihre Anfrage und weist vorab daraufhin, dass die von den jeweiligen Antragstellern eingereichten Anträge auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis Betriebsgeheimnisse enthalten, deren Bekanntwerden z.B. gegenüber konkurrierenden Wirtschaftsunternehmen zu hohen wirtschaftlichen Schäden führen kann. Aus diesem Grund dürfen derartige Daten während des laufenden Antragsverfahrens weder vom LBEG noch von anderen beteiligten Behörden – auch nicht nach dem Umweltinformationsgesetz – herausgegeben werden. Das LBEG bittet um Verständnis, dass keine Fragen beantwortet werden können, mit denen Betriebsgeheimnisse offenbart werden. Das LBEG kann Ihnen daher nur Fragen beantworten, die sich auf die Praxis der Erlaubniserteilung im Allgemeinen und nicht auf vorliegende Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis beziehen (Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 30 Geheimhaltung: Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. http://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/VwVfG).

FRAGE: Seit einigen Tagen macht die Nachricht vom og. Antrag durch die Firma PRD in der lokalen Presse die Runde. Es sind mehr oder weniger genaue Beschreibungen des betreffenden Erlaubnisgebietes gemacht worden.
Meine erste Frage/Bitte: Würden Sie mir freundlicherweise eine Karte zur Verfügung stellen, auf der das Erlaubnisgebiet deutlich zu erkennen ist?

Antwort des LBEG: Keine Antwort (s.o.)

FRAGE: Sind innerhalb des sog. Erlaubnisfeldes Schwarzenbek jetzt schon Areale gesetzt, in denen keine seismische Erkundung stattfinden soll (z.B. im Umkreis des Kernkraftwerks Krümmel; im Einzugsgebiet der Heilwasserquelle Friedrichsruh; in den Einzugsgebieten der Hamburger Wasserwerke)?

Antwort des LBEG: Allgemein kann mitgeteilt werden, dass mit einer bergrechtlichen Erlaubnis ein Recht zur Aufsuchung eines bestimmten Bodenschatzes in einem bestimmten Gebiet vergeben wird. Die Aufsuchungserlaubnis hat die Funktion, den Konzessionsinhaber im zugeteilten Aufsuchungsfeld exklusiv gegen Konkurrenten zu schützen. Mit der Aufsuchungserlaubnis werden noch keine konkreten Tätigkeiten wie z. B. seismische Messungen, später dann Explorationsbohrungen, genehmigt. Solche Tätigkeiten dürfen nur auf der Grundlage zugelassener bergrechtlicher Betriebspläne durchgeführt werden. Hierfür ist vom Unternehmer ein gesonderter Antrag in Form eines Betriebsplanes beim LBEG als zuständiger Bergbehörde vorzulegen. Da im Erlaubnisverfahren nicht über technische Maßnahmen und damit auch nicht über deren Auswirkungen entschieden wird, können auch keine Ausschlussgebiete festgelegt werden. Dieses bleibt den Entscheidungen im Verwaltungsverfahren zu Betriebsplänen vorbehalten.

FRAGE: Welche mechanische Methode der seismischen Exploration plant PRD einzusetzen (z.B. »Vibroseis«; Sprengungen)? Gibt es seitens Ihrer Behörde bzw. im Bergrecht verfahrenstechnische Vorschriften, die für derartige Erkundungen in einem Gebiet wie dem Schwarzenbeker Erlaubnisgebiet zur Anwendung zu kommen haben?

Antwort des LBEG: Wie bereits ausgeführt kann allgemein mitgeteilt werden, dass über technische Maßnahmen wie Vibroseismik oder Sprengseismik nicht im Verfahren zur Erteilung einer Aufsuchung entschieden wird.
Allgemeine Informationen zu dieser Frage finden Sie unter unseren „Häufig gestellten Fragen“: http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30976&article_id=106540&_psmand=4 sowie im beigefügten Glossar.

FRAGE: Zur Frist der Stellungnahme, die das Bergamt bekanntlich dem Umweltministerium in Kiel gesetzt hat: Das MELUR hat laut Presseberichten eine Verlängerung der Antwortfrist auf den 16. November gestellt. Ist diesem Antrag stattgegeben worden oder ist die Frist verstrichen?

Antwort des LBEG: Das Umweltministerium Schleswig-Holstein ist als Träger öffentlicher Belange an dem Verfahren beteiligt und gibt eine Stellungnahme ab. Die Frist dafür liegt inzwischen beim 20. November. Das LBEG entscheidet als Bergbehörde des Landes SH über die Erlaubnis insgesamt und bezieht in dieser Gesamtabwägung mehrere Stellungnahmen (u.a. wasserrechtliche und naturschutzfachliche Stellungnahmen) ein.

FRAGE: Sollte Ihre Behörde dem Antrag von PRD stattgeben und die beantragten Erkundungen erlauben, werden Sie dann Details des Antrags wie z.B. konkrete Orte für die angekündigte seismische Erkundung, Explorationsmethode(n), voraussichtliche Umweltauswirkungen (Bau von Zuwegungen; Rodungen; sonstige Beeinträchtigungen von natürlichen oder auch zivilisatorischen Strukturen wie Straßen oder Gebäuden) sowie Zeitpläne öffentlich machen und wenn ja, wo?

Antwort des LBEG: Allgemein kann ausgeführt werden, dass die gesetzlichen Vorgaben wie das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesberggesetz oder das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Festlegungen enthalten, ob Antragsunterlagen einer öffentlichen Bekanntmachung unterliegen oder nicht. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung ist von den geplanten Vorhaben abhängig. Solange keine Anträge für konkrete Vorhaben vorliegen, kann auch nicht festgestellt werden, ob für diese eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

Im Übrigen besteht die Möglichkeit zur Akteneinsicht nach den Regelungen der Umweltinformationsgesetze.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Beuge
-Pressesprecher-
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)


Zur Erinnerung: Am 27.11.2012 um 19:30 Uhr: Informationsveranstaltung im »MarktTreff« Gülzow

Dieser Beitrag erschien zuerst auf VIERLAENDER.de.